Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 46, Fassung vom 16.10.2019

Schulorganisationsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

TEIL B.
Berufsbildende Schulen.

Abschnitt römisch eins.
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

Paragraph 46, Aufgabe der Berufsschule

  1. Absatz eins(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
  2. Absatz 2Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz 3, erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197648

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P46/NOR40197648