Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 27a, Fassung vom 31.08.2018

Schulorganisationsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 2 und 3: schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

Text

c) Verfassungsbestimmungen

Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsZentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
  2. Absatz 2Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
  3. Absatz 3Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P27a/NOR40163189