Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
15.02.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch III. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Kundmachung von Verordnungen
§ 129.Paragraph 129,
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Im RIS seit
15.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40136131