Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 128a, Fassung vom 09.07.2014

Schulorganisationsgesetz § 128a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128a

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

römisch zwei a. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

Paragraph 128 a,
  1. Absatz eins,Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2,) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 128 c, vorrangig zu behandeln.
  2. Absatz 2,Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Absatz eins, ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Absatz eins, zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
  5. Absatz 5,Gemäß Absatz 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
  6. Absatz 6,Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Absatz eins, Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 143/2005

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40079540