(4)Absatz 4An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Absatz eins, erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Absatz 2, vorliegt und der im Absatz 7, angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.