Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 73, Fassung vom 31.08.2012

Schulorganisationsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 1 lit. a, b und c: zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23

Text

Paragraph 73, Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner
      1. Ziffer eins
        die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder
      2. Ziffer 2
        der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder
      3. Ziffer 3
        der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder
      4. Ziffer 4
        für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und der Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)

  3. Absatz 4Ferner können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986,)

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P73/NOR40119302