(7)Absatz 7Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß § 7a beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß Paragraph 7 a, durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß Paragraph 7 a, beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.