Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
09.07.2014
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 2 und 3: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Text
§ 5. Schulgeldfreiheit.Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.
(1)Absatz einsAußer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2)Absatz 2Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Litera i, Sub-Litera, a, a und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
(3)Absatz 3Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118550
Alte Dokumentnummer
N7196212188Y