Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
15.02.2012
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.Paragraph 30, Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1)Absatz einsDie Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2)Absatz 2Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3)Absatz 3Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a)Absatz 3 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4)Absatz 4Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Im RIS seit
15.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40136106