Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 30, Fassung vom 31.08.2012

Schulorganisationsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen.

Paragraph 30, Aufbau der Polytechnischen Schule.

  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
  2. Absatz 2Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
  4. Absatz 3 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  5. Absatz 4Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136106

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P30/NOR40136106