Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 28, Fassung vom 31.08.2012

Schulorganisationsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

4. Polytechnische Schule.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Aufgabe der Polytechnischen Schule

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.
  3. Absatz 3Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.

Schlagworte

Arbeitsleben

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126501

Alte Dokumentnummer

N7199660347J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P28/NOR12126501