Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 9, Fassung vom 14.08.2012

Schulorganisationsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.

TEIL A.
Allgemeinbildende Schulen.

Abschnitt römisch eins.
Allgemeinbildende Pflichtschulen.

1. Volksschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Aufgabe der Volksschule

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 2,Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100878

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P9/NOR40100878