Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2006
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.
(1)Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2)Absatz 2Die Schulen gliedern sich
nach ihrem Bildungsinhalt in:
allgemeinbildende Schulen,
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
nach ihrer Bildungshöhe in:
(3)Absatz 3Primarschulen sind
die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4)Absatz 4Sekundarschulen sind
die Oberstufe der Volksschule,
die Polytechnische Schule,
die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
(5)Absatz 5Akademien sind
die Akademie für Sozialarbeit,
die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
das Pädagogische Institut.
(6)Absatz 6Pflichtschulen sind
die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Schlagworte
Altersstufe
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126471
Alte Dokumentnummer
N7199660317J