Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 3, Fassung vom 24.07.2006

Schulorganisationsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.

  1. Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. Absatz 2Die Schulen gliedern sich
    1. Ziffer eins
      nach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. Litera a
        allgemeinbildende Schulen,
      2. Litera b
        berufsbildende Schulen,
      3. Litera c
        Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
    2. Ziffer 2
      nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. Litera a
        Primarschulen,
      2. Litera b
        Sekundarschulen,
      3. Litera c
        Akademien.
  3. Absatz 3Primarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
  4. Absatz 4Sekundarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Oberstufe der Volksschule,
    2. Ziffer 2
      die Hauptschule,
    3. Ziffer 3
      die Polytechnische Schule,
    4. Ziffer 4
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
    5. Ziffer 5
      die Berufsschulen,
    6. Ziffer 6
      die mittleren Schulen,
    7. Ziffer 7
      die höheren Schulen.
  5. Absatz 5Akademien sind
    1. Ziffer eins
      die Akademie für Sozialarbeit,
    2. Ziffer 2
      die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
    3. Ziffer 3
      das Pädagogische Institut.
  6. Absatz 6Pflichtschulen sind
    1. Ziffer eins
      die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
    2. Ziffer 2
      die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Schlagworte

Altersstufe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126471

Alte Dokumentnummer

N7199660317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P3/NOR12126471