Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 60, Fassung vom 12.07.2001

Schulorganisationsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 60, Handelsschule.

  1. Absatz einsDie Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsschule sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126521

Alte Dokumentnummer

N7199660367J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P60/NOR12126521