Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 59, Fassung vom 12.07.2001

Schulorganisationsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 59, Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
      1. Litera a
        Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
      2. Litera b
        Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
      3. Litera c
        kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
      1. Litera a
        zur Vorbereitung zum Eintritt in den römisch III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
      2. Litera b
        zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den römisch II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist.
      Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt.
    Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Ziffer eins, Litera c,) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
  2. Absatz 2Für die Lehrpläne der in Absatz eins, genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
  3. Absatz 2 aDie Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) wird durch die Abschlußprüfung beendet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)

  4. Absatz 4Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127406

Alte Dokumentnummer

N7199812063O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P59/NOR12127406