Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Klassenschülerzahl
§ 57.Paragraph 57,
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118466
Alte Dokumentnummer
N7196212099Y