Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 8d, Fassung vom 30.12.1996

Schulorganisationsgesetz § 8d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8d

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 1 und 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 3: Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)

Text

Führung ganztägiger Schulformen

Paragraph 8 d,
  1. Absatz einsGanztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Die Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch die Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Absatz eins, als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118416

Alte Dokumentnummer

N7196212049Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8d/NOR12118416