Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 23, Fassung vom 30.12.1996

Schulorganisationsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Sonderschule

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Lehrpläne (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Leibesübungen als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
  2. Absatz 2Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118431

Alte Dokumentnummer

N7196212064Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P23/NOR12118431