Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch III. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz einsBis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.
(2)Absatz 2Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.
(3)Absatz 3Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, Rechnen;
Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.
(4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).
(5)Absatz 5(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.(Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118541
Alte Dokumentnummer
N7196212174Y