Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.2007
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrer
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz einsFür jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
(2)Absatz 2Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im Paragraph 126, Absatz eins, genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
(3)Absatz 3Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 365/1982
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118539
Alte Dokumentnummer
N7196212172Y