Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 127, Fassung vom 31.08.1996

Schulorganisationsgesetz § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrer

Paragraph 127,
  1. Absatz einsFür jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
  2. Absatz 2Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im Paragraph 126, Absatz eins, genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
  3. Absatz 3Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118539

Alte Dokumentnummer

N7196212172Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P127/NOR12118539