Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8d
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 1 und 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 3: Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)
Text
Führung ganztägiger Schulformen
§ 8d.Paragraph 8 d,
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft)
(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.(Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Absatz eins, als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.
Im RIS seit
05.09.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40255535