Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 62, Fassung vom 31.08.1994

Schulorganisationsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

  1. Absatz einsDie Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
  2. Absatz 2Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
    1. Litera a
      die einjährige Haushaltungsschule,
    2. Litera b
      die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
    3. Litera c
      die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
  4. Absatz 4Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118471

Alte Dokumentnummer

N7196212104Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P62/NOR12118471