Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Text
Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62a.Paragraph 62 a,
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.
Im RIS seit
15.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40136117