Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Schulorganisationsgesetz § 2

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 2, Aufgabe der österreichischen Schule.

  1. Absatz einsDie österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

    Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

  2. Absatz 2Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes.
  3. Absatz 3Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Absatz eins, beizutragen.

Schlagworte

Wirtschaftsleben, Freiheitsliebe

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40169411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P2/NOR40169411