Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.07.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 7. Evangelische Kirchenleitung.
(1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche legt fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist.
(2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118327
Alte Dokumentnummer
N7196110962O