Bundesrecht konsolidiert: Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche § 7, Fassung vom 05.10.2022

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche § 7

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

§ 7. Evangelische Kirchenleitung.

  1. (1) Die Verfassung der Evangelischen Kirche legt fest, welches kirchliche Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten dieser Kirche betraut ist.
  2. (2) Das nach Abs. 1 bestimmte kirchliche Organ hat dies jeweils ohne Verzug dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich mitzuteilen. Es wird für den staatlichen Bereich als Evangelische Kirchenleitung im Sinne der staatlichen Rechtsvorschriften angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118327

Alte Dokumentnummer

N7196110962O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/182/P7/NOR12118327