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Bundesrecht konsolidiert: Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche § 4, Fassung vom 05.10.2022
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D)
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.10.2022
§ 3 am 05.10.2022
§ 5 am 05.10.2022
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 20.07.1961
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.07.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 4.
Paragraph 4,
Begründung der Rechtsperson.
(1)
Absatz eins
Künftig errichtete Gemeinden und nach kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen Kirchenleitung (
§ 7
Paragraph 7,
) ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Aus dieser Anzeige müssen die Bezeichnung und der Wirkungsbereich der Rechtsperson ersichtlich sein. In dieser Anzeige sind auch die Personen anzuführen, welche die Gemeinden oder Einrichtungen nach außen vertreten.
(2)
Absatz 2
Änderungen in der Person des Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Unterricht schriftlich anzuzeigen.
(3)
Absatz 3
Die Evangelische Kirchenleitung (
§ 7
Paragraph 7,
) hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, die Personen, welche die Gemeinden oder Einrichtungen nach außen vertreten, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118324
Alte Dokumentnummer
N7196110959O
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/182/P4/NOR12118324