Bundesrecht konsolidiert: Förderung der Atomforschung § 1, Fassung vom 03.01.2018

Förderung der Atomforschung § 1

Kurztitel

Förderung der Atomforschung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 73/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph eins,

Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung von Darlehen an die genannte Gesellschaft durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009247

Dokumentnummer

NOR12118238

Alte Dokumentnummer

N7195910804O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/73/P1/NOR12118238