Bundesrecht konsolidiert: Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ § 11, Fassung vom 11.05.2026

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ § 11

Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.08.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 11,

Dem Kuratorium obliegen:

  1. Litera a
    Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums,
  2. Litera b
    die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe römisch zwei Gehaltsstufe 1 übersteigt,
  3. Litera c
    die Genehmigung des vom Direktorium ausgearbeiteten Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele einschließlich des Kostenvoranschlages sowie die Genehmigung sonstiger vom Fonds durchzuführender Veranstaltungen,
  4. Litera d
    die Überprüfung und Überwachung der laufenden Gebarung,
  5. Litera e
    die Genehmigung von Vereinbarungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gestaltung der Salzburger Festspiele sowie anderer Veranstaltungen des Fonds von wesentlicher Bedeutung sind,
  6. Litera f
    die Genehmigung des vom Direktorium vorzulegenden Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
  7. Litera g
    die Erteilung der Entlastung an das Direktorium über das abgelaufene Berichtsjahr,
  8. Litera h
    die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeitstermine der zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge notwendigen Vorschußleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

Schlagworte

Jahresbericht

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009218

Dokumentnummer

NOR12118102

Alte Dokumentnummer

N7195010832O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/147/P11/NOR12118102