die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe II Gehaltsstufe 1 übersteigt,die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe römisch zwei Gehaltsstufe 1 übersteigt,