Bundesrecht konsolidiert: Religionsunterrichtsgesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Religionsunterrichtsgesetz § 6

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas römisch II L (Paragraph 44, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
  2. Absatz 2Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch II L beziehen, dem Sinne nach – insbesondere hinsichtlich Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall – Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordensangehörige oder Angehörige von Diakonissenanstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118068

Alte Dokumentnummer

N7194928325L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/190/P6/NOR12118068