Bundesrecht konsolidiert: Religionsunterrichtsgesetz § 2a, Fassung vom 26.01.2025

Religionsunterrichtsgesetz § 2a

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDie Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt.
  2. Absatz 2Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118063

Alte Dokumentnummer

N7194928320L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/190/P2a/NOR12118063