Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Religionsunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.08.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 1
Text
§ 7.Paragraph 7,
Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt. Den Aufwand für die im Paragraph 6, angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10009217
Dokumentnummer
NOR12118069
Alte Dokumentnummer
N7194928326L