Bundesrecht konsolidiert: Religionsunterrichtsgesetz § 7a, Fassung vom 05.12.2021

Religionsunterrichtsgesetz § 7a

Kurztitel

Religionsunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsNehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen (derselben Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen werden, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichtes vertretbar ist.
  2. Absatz 2Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe weniger als 10 Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (Paragraph 2, Absatz 2,), sofern sie mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird.
  3. Absatz 3Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung der Schüler gemäß Absatz eins, keine höhere Zahl erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (Paragraph 2, Absatz 2,) eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen Reisebewegungen.
  4. Absatz 4Ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in den Absatz 2, oder 3 angeführten verminderten Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10009217

Dokumentnummer

NOR12118070

Alte Dokumentnummer

N7194928327L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/190/P7a/NOR12118070