(5)Absatz 5Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 2 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Abs. 4 unverzüglich anzupassen.Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß Paragraph 26, Absatz 2, den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Absatz 4, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Absatz 4, unverzüglich anzupassen.