Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 2a, Fassung vom 06.10.2024

Denkmalschutzgesetz § 2a

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

Anmerkung, Paragraph 2 a,) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:

  1. Ziffer eins
    unbewegliche Denkmale gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erlassung;
  2. Ziffer 2
    mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993, (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.
  1. Absatz 2Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, anzunehmen ist.
  2. Absatz 3Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).
  3. Absatz 4Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,, gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
  4. Absatz 5Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß Paragraph 26, Absatz 2, den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Absatz 4, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Absatz 4, unverzüglich anzupassen.
  5. Absatz 6Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals mit Verordnung ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P2a/NOR40261013