(1)Absatz einsDie Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph 2,), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (Paragraph eins, Absatz 4,), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.