Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 6, Fassung vom 10.09.2024

Denkmalschutzgesetz § 6

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph 2,), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (Paragraph eins, Absatz 4,), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
  2. Absatz 2Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
  4. Absatz 4Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (Paragraph eins, Absatz 4,), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P6/NOR40261017