Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 4a, Fassung vom 10.09.2024

Denkmalschutzgesetz § 4a

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Haftungsrechtliche Sonderbestimmung

Paragraph 4 a,

Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P4a/NOR40261050