(2)Absatz 2Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.