Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 37, Fassung vom 08.11.2020

Denkmalschutzgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
  2. Absatz 21. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 4, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ein Denkmal verändert oder
    • Strichaufzählung
      der Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 Sitzung 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner
    • Strichaufzählung
      wer die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
    • Ziffer 2
      Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
    • Ziffer 3
      Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    2. Ziffer 2
      den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, verändert,
    3. Ziffer 3
      die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterlässt oder zu vereiteln sucht,
    4. Ziffer 4
      Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, nicht zur Verfügung stellt,
    5. Ziffer 5
      die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß Paragraph 10, verhindert,
    6. Ziffer 6
      Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8, verwendet,
    7. Ziffer 7
      Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 11, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (Paragraph 12,) oder gemäß der Haager Konvention (Paragraph 13, Absatz 6,) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    10. Ziffer 10
      die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
    ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  4. Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, unterlässt,
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,
    ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  5. Absatz 5Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
  6. Absatz 6Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.
  7. Absatz 7Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt bei den in den Absatz 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
  8. Absatz 8In Strafverfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  9. Absatz 9Die gemäß Paragraph 37, eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

Anmerkung

ÜR: Artikel II Abs. 7, BGBl. I Nr. 170/1999

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P37/NOR40152005