Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 6, Fassung vom 14.10.2019

Denkmalschutzgesetz § 6

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in Paragraph 2, genannte Person ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
  4. Absatz 4Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß Paragraph 2 a, oder durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz 2,), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2 a, Absatz 7 und Paragraph 3, Absatz 3, verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.
  5. Absatz 5Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (Paragraph eins, Absatz 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128294

Alte Dokumentnummer

N7199914691O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P6/NOR12128294