Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 32, Fassung vom 20.01.2019

Denkmalschutzgesetz § 32

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.
  2. Absatz 2Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.
  3. Absatz 3Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P32/NOR40152000