Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 26, Fassung vom 17.06.2013

Denkmalschutzgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

Paragraph 26,

Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

  1. Ziffer eins
    Bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7,, 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
  2. Ziffer 2
    Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 25 a, auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (Paragraph 27, Absatz eins,).
  3. Ziffer 3
    Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
  4. Ziffer 4
    Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) können von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
  5. Ziffer 5
    Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (Paragraph 5, Absatz 7,) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
  6. Ziffer 6
    In Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
  7. Ziffer 7
    Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
  8. Ziffer 8
    Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß Paragraph 8, AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
  9. Ziffer 9
    Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach Paragraph 8, AVG.

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Parteirecht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128315

Alte Dokumentnummer

N7199914712O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P26/NOR12128315