Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 25a, Fassung vom 17.06.2013

Denkmalschutzgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

Paragraph 25 a,

Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2 a, ist das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 24,) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß Paragraph eins, auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26,) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des Paragraph 2 a, Absatz 2, sowie Absatz 5 und 6 und des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128314

Alte Dokumentnummer

N7199914711O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P25a/NOR12128314