Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 9, Fassung vom 31.12.1999

Denkmalschutzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 9, (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendarmerie oder Bundespolizei, an den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, daß bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

  1. Absatz 2Zur Anzeige sind verpflichtet: Der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung der örtlich verantwortliche Bauleiter.

Schlagworte

Erdoberfläche

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117900

Alte Dokumentnummer

N7192354409L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P9/NOR12117900