Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 4, Fassung vom 31.12.1999

Denkmalschutzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 4, (1) Bei Denkmalen, die gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, gemäß Paragraph 4, Absatz 2,) oder Paragraph 10, Absatz 3, unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterläßt. Im einzelnen gilt des weiteren:

  1. Litera a
    Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen Sätze sinngemäß. Für Zwecke der Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen, die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt wurden (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz), als solche zerstört oder nur verändert wurden, sind diese Bestimmungen so anzuwenden, als handle es sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines Denkmals, das nur als Teil einer solchen Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal) unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar.
  2. Litera b
    Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne des Absatz eins, erster Satz sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses getroffen werden.
  1. Absatz 2Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,), ist ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verboten.
  2. Absatz 3Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ist ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verboten, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz) unter Denkmalschutz gestellt hat.
  3. Absatz 4In allen übrigen, in Absatz 2 und 3 nicht genannten Fällen einer Veräußerung von unter Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der Veräußerer diese Tatsache gemäß Paragraph 6, Absatz 4, unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117895

Alte Dokumentnummer

N7192354404L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P4/NOR12117895