Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 3, Fassung vom 31.12.1999

Denkmalschutzgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph Paragraph 3, (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

  1. Absatz 2Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.
  2. Absatz 3Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117894

Alte Dokumentnummer

N7192354403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P3/NOR12117894