§ § 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Paragraph Paragraph 3, (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2)Absatz 2Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins,) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.
(3)Absatz 3Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.