Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 2, Fassung vom 31.12.1999

Denkmalschutzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2, (1) Bei Denkmalen (Paragraph eins, Absatz eins,), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Absatz 2,) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile einer Mehrzahl der genannten Personen zustande kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht zu ersetzen.

  1. Absatz 2Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
  2. Absatz 3Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absatz eins und 2, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, (in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978,), Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz handelt) ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117893

Alte Dokumentnummer

N7192354402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P2/NOR12117893