(3)Absatz 3Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten, zu.Soweit Verfahren gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 3, Absatz 3,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten, zu.