Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Denkmalschutzgesetz § 7

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Umgebungsschutz

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.
  2. Absatz 2Verbote und Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128295

Alte Dokumentnummer

N7199914692O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P7/NOR12128295