Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 37, tagesaktuelle Fassung

Denkmalschutzgesetz § 37

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer entgegen Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen Paragraph 4, Absatz 2 u, n, d, Absatz 3, ein Denkmal verändert,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 Sitzung 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,
      ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    2. Ziffer 2
      den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 verändert,
    3. Ziffer 3
      die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterlässt oder vereitelt,
    4. Ziffer 4
      Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht zur Verfügung stellt,
    5. Ziffer 5
      Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, verwendet,
    6. Ziffer 6
      Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 10, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    7. Ziffer 7
      die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    8. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Neben der Geldstrafe gemäß Absatz eins bis 5 ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Absatz eins bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,) anteilsmäßig aufzuerlegen.
  7. Absatz 7Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
  8. Absatz 8In Strafverfahren gemäß den Absatz eins bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  9. Absatz 9Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, beginnt bei den in den Absatz 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
  10. Absatz 10Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (Paragraph 33,) zweckgebunden.

Anmerkung

ÜR: Artikel II Abs. 7, BGBl. I Nr. 170/1999

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P37/NOR40261044