Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Denkmalschutzgesetz § 33

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Denkmalfonds

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in Paragraph 32, aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.
  2. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 37,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

    Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,)

  3. Absatz 4Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 32, Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P33/NOR40152001