(3)Absatz 3Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.Nicht als Archivalien im Sinne des Absatz eins, gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des Paragraph eins,, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.