Bundesrecht konsolidiert: Denkmalschutzgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Denkmalschutzgesetz § 2

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

Anmerkung, Paragraph 2,) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.

  1. Absatz 2Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, aufgenommen hat sowie
    2. Ziffer 2
      bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, sind.

Schlagworte

Parkanlage

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P2/NOR40261012